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Wunschkennzeichen bei Umzug: Kennzeichenmitnahme nach § 8 Abs. 1a FZV oder neues Kennzeichen?

Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk: Wann Sie Ihr bisheriges Kennzeichen behalten dürfen, welche Pflichten trotzdem bestehen und wie Sie ein neues Wunschkennzeichen am neuen Wohnort reservieren.

Veröffentlicht am Redaktion: Wunschkennzeichen24 / AM Autoschilder Express UG

1. Kennzeichenmitnahme: Das bisherige Kennzeichen darf behalten werden

Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland die bundesweite Kennzeichenmitnahme bei einem Wohnortwechsel. Die Regelung wurde mit § 8 Abs. 1a in die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) aufgenommen und ist in der seit 2023 geltenden Neufassung der FZV in § 8 FZV fortgeführt. Danach kann das bisherige Kennzeichen auf Antrag des Halters beibehalten werden, wenn das Fahrzeug nach einem Umzug in einem anderen Zulassungsbezirk weitergeführt wird. Seit dem 1. Oktober 2019 ist die Mitnahme zusätzlich bei einem Halterwechsel innerhalb Deutschlands möglich.

Für Sie bedeutet das: Ziehen Sie beispielsweise von München nach Hamburg, dürfen Sie Ihr Fahrzeug weiterhin mit dem Unterscheidungszeichen „M“ fahren. Sie müssen keine neuen Schilder prägen lassen und keine neuen Stempelplaketten anbringen. Das Kennzeichen bleibt vollständig erhalten – inklusive einer eventuell früher reservierten Wunschkombination.

2. Die Ummeldung ist trotzdem Pflicht

Die Kennzeichenmitnahme befreit nicht von der Pflicht zur Ummeldung. Nach der FZV muss der Halter eine Änderung seiner Anschrift der Zulassungsbehörde unverzüglich mitteilen. Zuständig ist nach dem Umzug die Zulassungsbehörde des neuen Wohnorts. Dort wird die neue Anschrift in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen und das Fahrzeug in das örtliche Register übernommen. Wer die Ummeldung unterlässt, riskiert ein Bußgeld und im Schadensfall Nachteile gegenüber der Kfz-Versicherung.

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) – wird mit der neuen Anschrift aktualisiert
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldeanschrift
  • Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer), sofern die Behörde diese bei einem Bezirkswechsel anfordert
  • SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer, da das zuständige Hauptzollamt wechseln kann

3. Wann lohnt sich ein neues Wunschkennzeichen am neuen Wohnort?

Viele Halter möchten nach dem Umzug bewusst das Kürzel ihrer neuen Heimat auf dem Fahrzeug tragen oder nutzen den Behördengang, um sich endlich die gewünschte Buchstaben- und Zahlenkombination zu sichern. In diesem Fall verzichten Sie auf die Mitnahme und beantragen bei der Ummeldung ein neues Kennzeichen. Die neue Zulassungsbehörde teilt dann ein Kennzeichen mit ihrem Unterscheidungszeichen zu – auf Wunsch die von Ihnen vorab reservierte Kombination.

Der Ablauf unterscheidet sich kaum von einer regulären Reservierung: Sie prüfen über Wunschkennzeichen24.digital live, ob Ihre Wunschkombination im Bestand der neuen Behörde frei ist, reservieren sie auf Ihren Namen und erhalten Ihre Reservierungsbestätigung bzw. PIN per E-Mail. Die passenden DIN-74069-Schilder werden parallel geprägt, sodass Sie zum Ummeldetermin bereits alles in der Hand halten.

4. Gebühren: Mitnahme oder Neuzuteilung?

Die amtlichen Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Für ein Wunschkennzeichen erhebt die Zulassungsbehörde nach der Anmerkung zu Nr. 221 GebOSt 10,20 € für die Zuteilung sowie 2,60 € für die Vorwegzuteilung (Reservierung) nach Nr. 230 GebOSt. Diese Positionen fallen bei einer reinen Kennzeichenmitnahme nicht an, da kein neues Kennzeichen zugeteilt wird. Die Grundgebühr für die Ummeldung selbst ist in beiden Fällen zu entrichten und hängt vom konkreten Vorgang ab.

Hinzu kommen bei einer Neuzuteilung die Kosten für die Kennzeichenschilder und – falls Sie in einer Umweltzone unterwegs sind – eine neue Feinstaubplakette nach der 35. BImSchV, da die Plakette stets das aktuelle Kennzeichen tragen muss.

5. Sonderfälle: Saison-, E- und H-Kennzeichen beim Umzug

Die Kennzeichenmitnahme gilt grundsätzlich auch für Saisonkennzeichen, E-Kennzeichen und H-Kennzeichen. Der Betriebszeitraum eines Saisonkennzeichens bleibt bei der Mitnahme unverändert. Möchten Sie den Saisonzeitraum ändern oder den Oldtimer-Status neu eintragen lassen, ist in der Regel ein neues Kennzeichen erforderlich. Klären Sie solche Konstellationen am besten vorab mit der neuen Zulassungsbehörde – die Kontaktdaten aller 414 Behörden finden Sie in unserem Zulassungsstellen-Verzeichnis.

Häufige Fragen zu diesem Thema

Muss ich mein Fahrzeug nach dem Umzug ummelden, wenn ich das Kennzeichen behalte?

Ja. Die Kennzeichenmitnahme betrifft nur das Kennzeichen selbst. Die Änderung der Halteranschrift müssen Sie der Zulassungsbehörde Ihres neuen Wohnorts unverzüglich mitteilen, damit die Zulassungsbescheinigung Teil I aktualisiert wird.

Kann ich bei der Ummeldung ein Wunschkennzeichen des neuen Bezirks erhalten?

Ja. Sie verzichten in diesem Fall auf die Kennzeichenmitnahme und beantragen ein neues Kennzeichen. Reservieren Sie Ihre Wunschkombination vorab bei der neuen Zulassungsbehörde, damit sie zum Ummeldetermin verbindlich für Sie vorgemerkt ist.

Fallen bei der Kennzeichenmitnahme Gebühren für das Wunschkennzeichen an?

Nein. Die Wunschkennzeichen-Gebühr von 10,20 € und die Reservierungsgebühr von 2,60 € nach GebOSt werden nur bei der Zuteilung eines neuen Kennzeichens erhoben. Bei einer Mitnahme zahlen Sie lediglich die Gebühr für die Ummeldung selbst.

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