1. Motorrad: Zweizeiliges Kraftradkennzeichen mit 200 mm Höhe
Für Krafträder sieht Anlage 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ein eigenes, zweizeiliges Kennzeichenformat vor. Die Höhe beträgt 200 mm, die Breite 180 mm, 200 mm oder 220 mm. In der oberen Zeile stehen das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsbuchstaben, in der unteren Zeile die Ziffern sowie gegebenenfalls das Saisonfeld oder der Zusatzbuchstabe E bzw. H. Das Maß 180×200 mm ist das kompakteste und am häufigsten gewählte Format, längere Kombinationen oder Saisonkennzeichen benötigen die breiteren Varianten.
Nach § 10 FZV muss ein Motorrad das Kennzeichen nur an der Rückseite führen. Ein vorderes Kennzeichen ist an Krafträdern nicht vorgesehen, weshalb Sie für ein Motorrad immer genau ein Schild bestellen. Die Wahl der Wunschkombination folgt denselben Regeln wie beim Pkw: ein bis zwei Erkennungsbuchstaben, ein- bis vierstellige Zahl, keine Umlaute, keine sittenwidrigen Kombinationen nach § 8 Abs. 1 FZV.
- 180×200 mm: Kompaktes Standardmaß für kurze Kombinationen
- 200×200 mm und 220×200 mm: Für längere Kombinationen sowie Saison-, E- und H-Kennzeichen
- Nur ein Kennzeichenschild am Heck erforderlich (§ 10 FZV)
- Keine Feinstaubplakette nötig: Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge sind nach der 35. BImSchV von der Plakettenpflicht ausgenommen
2. Leichtkraftrad (125er): Verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen
Leichtkrafträder mit bis zu 125 ccm Hubraum und maximal 11 kW Leistung werden regulär bei der Zulassungsbehörde zugelassen und erhalten ein amtliches Kennzeichen. Anlage 4 FZV erlaubt für diese Fahrzeugklasse ein verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen, das häufig im Maß 255×130 mm bzw. 240×130 mm gefertigt wird. Auch hier ist ein Wunschkennzeichen möglich, und die Reservierung läuft über dieselben Behördenportale wie beim Pkw. Wegen der geringeren Schildbreite sollten Sie bei Leichtkrafträdern bevorzugt kurze Kombinationen wählen.
3. Abgrenzung: Versicherungskennzeichen für Roller und Mofas bis 50 ccm
Nicht jeder Roller erhält ein amtliches Kennzeichen. Kleinkrafträder mit bis zu 50 ccm Hubraum und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h, Mofas sowie bestimmte Elektrokleinstfahrzeuge sind zulassungsfrei und führen stattdessen ein Versicherungskennzeichen nach der FZV. Dieses Kennzeichen wird nicht von der Zulassungsbehörde, sondern von der Kfz-Haftpflichtversicherung ausgegeben. Es gilt jeweils für ein Verkehrsjahr vom 1. März bis zum letzten Tag des Februars und wechselt jährlich die Farbe.
Ein Wunschkennzeichen ist für Versicherungskennzeichen nicht möglich: Die Kombination wird vom Versicherer vergeben, eine Reservierung bei der Zulassungsbehörde findet nicht statt. Auch die DIN-74069-Prägung spielt hier keine Rolle, da Versicherungskennzeichen in einem eigenen Format ausgegeben werden. Wer eine persönliche Kombination auf seinem Zweirad wünscht, benötigt deshalb ein Fahrzeug, das zulassungspflichtig ist – also mindestens ein Leichtkraftrad.
4. Anhänger: Eigenes Kennzeichen, eigene Wunschkombination
Anhänger werden in Deutschland eigenständig zugelassen und erhalten ein eigenes Kennzeichen, das nicht mit dem des Zugfahrzeugs übereinstimmen muss. Das Kennzeichen wird nur an der Rückseite des Anhängers angebracht. Zulässig sind einzeilige Schilder im Standardmaß 520×110 mm oder zweizeilige Schilder (z. B. 340×200 mm bzw. 280×200 mm), wenn der Anbauort am Anhänger kein einzeiliges Format zulässt. Für Anhänger kann ebenso wie für Pkw ein Wunschkennzeichen reserviert werden – viele Halter wählen dabei eine Kombination, die zum Zugfahrzeug passt.
Da Anhänger keine eigene Antriebsmaschine besitzen, benötigen sie keine Feinstaubplakette. Beachten Sie jedoch, dass für Anhänger je nach Bauart eine eigene Hauptuntersuchung vorgeschrieben ist.
5. Fahrradträger-Kennzeichen: Drittes Schild ohne Stempelplakette
Verdeckt ein Heck- oder Fahrradträger das Kennzeichen des Pkw, muss am Träger ein zusätzliches Kennzeichenschild angebracht werden, das mit dem amtlichen Kennzeichen des Fahrzeugs übereinstimmt. Nach § 10 FZV benötigt dieses dritte Kennzeichen keine amtliche Stempelplakette, da es lediglich das verdeckte Originalkennzeichen wiedergibt. Es muss jedoch wie das Originalschild nach DIN 74069 gefertigt sein. Ein Fahrradträger-Kennzeichen ist damit kein eigenständiges Kennzeichen und erfordert auch keine gesonderte Reservierung bei der Zulassungsbehörde.